Satzung
Satzungen
des Angelsportvereins Steinberg e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein heißt Angelsportverein Steinberg e.V. und hat seinen Sitz in Steinberg-Wadern.
Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern. Sportfischer ist, wer die Fischerei aus Liebhaberei ausübt.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein gibt seinen Mitgliedern Gelegenheit zum sport- und waidgerechten Fischfang.
Er bezweckt ferner die Ausbreitung und Vertiefung des Angelsports, Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern. Er pachtet nach Möglichkeit selbst Gewässer und sorgt für Fischbesatz. Er will den Mitgliedern zwecks Austauschs ihrer Erfahrungen, Erlebnisse und Beobachtungen bei der Ausübung des Angelsports, Gelegenheit zur Zusammenkunft geben. Hierbei möchte er gerne die den Angelsport betreffenden Bestrebungen fördern. Dazu gehört u. a. die Bekämpfung der Raubfischerei und anderer, die Fischerei schädigender Einflüsse. Ferner will er den Mitgliedern bei der Beschaffung der Angelgeräte mit Rat und Tat zur Seite stehen. Ferner beabsichtigt der Verein die Beschaffung der den Angelsport behandelten Literatur, Zeitschriften usw., welche den Mitgliedern im Vereinslokal kostenlos zur Verfügung stehen. Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell. In den Pachtgewässern darf nur mit höchstens 2 Ruten geangelt werden. Für den Fang gelten die gesetzlichen Mindestmaße, Ausnahmen hiervon können im Bedarfsfalle durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die allgemeinen Fangbedingungen werden jedem Mitglied ausgehändigt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Leitung des Vereins
§ 3 Vorstand
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren (Kalenderjahren) gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
Dem Schriftführer
Dem Kassierer
Den Gewässerwarten und den Stellvertretern
Dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
Dem Organisationsleiter und dem Stellvertreter
Im Übrigen gelten die Satzungen, Gesetze oder einschlägigen Verordnungen.
§ 4 Befugnisse
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Schriftführer und Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diesen können auf Antrag Entschädigungen gewährt werden, worüber eine Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 5 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet bei Anwesenheit die Versammlungen. Er verfügt nach Vorstandsbeschluss über die Vereinsgelder. Wenn bei einer Abstimmung Stimmengleichheit vorliegt ist seine Entscheidung ausschlaggebend.
§ 6 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er führt über alle Versammlungen das Protokoll. Die Niederschriften bedürfen der Gegenzeichnung des Vorsitzenden und des Kassierers.
§ 7 Kassierer
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins und nimmt die Beiträge entgegen. Er gibt jährlich in der Generalversammlung den Kassenbericht ab. Erlaubnisscheine werden nur vom Kassierer nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unterzeichnet. Auszahlungen sind vom Vorsitzenden anzuweisen und die Ausführung vom Kassierer zu bestätigen. Die Höhe der Beträge bestimmt der Vorstand.
§ 8 Gewässerwart
Der Gewässerwart übt die Gewässeraufsicht aus. Insbesondere hat er die Pflicht der Angelberechtigungskontrolle. Er beobachtet das sportliche und kameradschaftliche Verhalten aller Mitglieder, sowie das Verhalten sonstiger Personen am Angelgewässer. Unzulänglichkeiten sind entweder an Ort und Stelle in entsprechender Weise zu beheben, oder gegebenenfalls umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Er wird von allen Vereinsmitgliedern in seiner Arbeit unterstützt.
§ 9 Jugendwart
Dem Jugendwart obliegt die Aufsicht und Unterweisung der jugendlichen Mitglieder. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Unzulänglichkeiten sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, den Angelsport in den von dem Verein gepachteten Gewässern als Inhaber eines Erlaubnisscheines u. eines gültigen Fischereischeines für das Saarland, vorschriftsmäßig auszuüben.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedem Mitglied ist zur Pflicht gemacht, die Fischerei waidgerecht auszuüben, sich an allen Vereinsversammlungen und an den Arbeiten an den Pachtgewässern nach Möglichkeit zu beteiligen. Insbesondere obliegt den Mitgliedern die Verpflichtung, die Vereinsinteressen zu wahren und die Feststellung von Schäden in und an den Gewässern dem Verein unmittelbar mitzuteilen, sowie an deren Beseitigung tatkräftig mitzuarbeiten.
§ 12 Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft kann von jedem unbescholtenen Anhänger oder Förderer des Angelsports erworben werden.
§ 13 Anmeldung
Die Anmeldung zum Verein muss beim Vorstand schriftlich erfolgen. Mit der Anmeldung werden die Satzungen anerkannt.
§ 14 Aufnahme
Über die Aufnahme beschließt der gem. § 26 BGB gewählte Vorstand, der Antragsteller erhält einen schriftl. Bescheid.
§ 15 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den Angelsport im Allgemeinen verdient gemacht hat. Ein auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gerichteter Antrag muss vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder zustimmen. Das Ehrenmitglied ist von allen Beiträgen befreit und genießt dieselben Rechte wie die Vereinsmitglieder.
§ 16 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. freien Austritt
2. Tod
3. Ausschließung
Ausgeschlossen werden kann wer:
sich unehrenhaft beträgt
den Verein oder Vorstand verunglimpft oder schädigt
die dem Sportangler zu beachtenden Regeln gröblich verletzt
den Vereinssatzungen bewusst zuwiderhandelt
über 3 Monate mit seinen Beiträgen ohne wichtigen Grund im Rückstand ist.
Der Vorstand ist befugt, in Frage kommende Mitglieder sofort auszuschließen. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss schriftlich mitgeteilt, jedoch steht ihm zu, innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegen den Ausschluss Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sein Erscheinen in der nächsten Mitgliederversammlung ist zwingend, anderenfalls ist die Berufung verworfen.
Ausgeschiedene und Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht an das Vermögen des Vereins. Sie können frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres in besonders gelagerten Ausnahme- und Härtefällen einen Wiederaufnahmeantrag stellen.
III. Versammlungen
§ 17 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen müssen mindestens jährlich einmal stattfinden. Diese dienen der Pflege der Kameradschaft und der sportlichen Belehrung. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen in jedem Falle durch Veröffentlichung im amtl. Mitteilungsblatt der Stadt Wadern, kann aber auch zusätzlich schriftl. oder per Mail bekannt gemacht werden.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt wie in § 17 der Satzung festgelegt.
§ 19 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 20 Abstimmung
Bei allen Abstimmungen entscheidet (außer § 28) einfache Mehrheit. Die Abstimmung geschieht öffentlich.
IV. Geldliche Angelegenheiten
§ 21 Vereinsgelder
Die Vereinsgelder dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, welche den Interessen des Vereins dienen, z. B.
1. Pachtbeträge für Vereinsgewässer und Fischbesatzkosten
2. Beschaffung von Geräten und Fachliteratur
3. Instandsetzungen und Instandhalten der Vereinsgewässer
4. laufende Unkosten
§ 22 Aufnahmegelder
Die Höhe der Aufnahmegelder wird vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgelegt und ist sofort zu entrichten. Jugendliche zahlen keine Aufnahmegebühr.
Über besondere Härtefälle entscheidet eine Mitgliederversammlung.
§ 23 Beiträge
Die Höhe der Beiträge sowie sonstiger Gebühren wird vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist 1/4 jährlich im Voraus zahlbar. Er ist eine Bringschuld und ist per Dauerauftrag zu begleichen. Jugendliche zahlen den halben Beitrag.
§ 24 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 25 Sach- und Geldzuwendungen
Diese sind grundsätzlich freiwillig. Es werden keine Listen aufgelegt. Alle Mitglieder werden jedoch gebeten, den Verein nach Möglichkeit finanziell zu unterstützen.
V. Auflösung des Vereins
§ 26 Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 27 Verbleib des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe Saar zu.
§ 28 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
VI. Schlussbestimmungen
§ 29 Verbindlichkeit der Satzungen
Vorstehende Satzungen sind für den Verein, seine Organe und seine Mitglieder bindend. Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 03. März 2013 beschlossen und werden mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.